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Rechtliche Grundlagen

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Frauenförderung:

Die Frauenbeauftragte hat mit gesetzlichem Auftrag in ihrem Wirkungskreis auf die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots aus Art. 3 GG hinzuwirken. Dafür ist der gesetzliche Rahmen durch die Hessische Gemeindeordnung (§ 4 b HGO) bzw. Hessische Landkreisordnung (§ 4 a HKO) und das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) gegeben.

Für die Stadtverwaltung findet darüber hinaus der Frauenförderplan vom 17. Februar 2003 Anwendung.

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